Investor Relations
Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte gemäß § 15a WpHG
Nach § 15a WpHG müssen Personen, die bei einem Emittenten von Aktien Führungsaufgaben wahrnehmen, eigene Geschäfte mit Aktien des Emittenten oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten, insbesondere Derivaten, dem Emittenten und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitteilen. Die Anzeigenpflicht gilt zudem für Personen, die mit diesen Führungspersonen in einer engen Beziehung stehen.
Im Geschäftsjahr 2009 gibt es keine meldepflichtigen Wertpapiergeschäfte im Sinne des § 15a WpHG.

